Arbeitsgemeinschaft
Deutsche Alleenstraße e.V.
Satzung
Von der Mitgliederversammlung am 28. April 2009
beschlossen.
§ 1 – Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
„Arbeitsgemeinschaft
Deutsche Alleenstraße e.V.“
und hat seinen Sitz in Bonn.
§ 2 – Zweck und Aufgaben
Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch geeignete
Maßnahmen zum Erhalt und zum Schutz von Alleen, u. a. durch
die Ausweisung der Deutschen Alleenstraße von Rügen nach
Reichenau/Bodensee mit dem Ziel dort die Alleen besonders zu schützen
und die Bedeutung und Einzigartigkeit von Alleen im Allgemeinen
darzustellen. Die Arbeitsgemeinschaft wirkt auf Behörden ein
und klärt die Öffentlichkeit auf mit dem Ziel, Verständnis
für die Deutsche Alleenstraße zu wecken und Alleen im
Allgemeinen als schützenswertes Naturdenkmal und Kulturgut
zu erhalten. Sie veröffentlicht in diesem Sinne speziell an
Kraftfahrer, Touristen und Naturfreunde gerichtete Informationen
und führt öffentlichkeitswirksame Aktionen durch.
§ 3 – Selbstlosigkeit, Mittelverwendung,
Begünstigungsverbot
Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig.
Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische
Personen werden.
Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft
von Städten und Gemeinden ist, dass sie die Ziele der „Arbeitsgemeinschaft
Deutsche Alleenstraße e.V.“ unterstützen, im Einzugsbereich
der „Deutschen Alleenstraße“ liegen und Mitglied
beim zuständigen Landes- bzw. regionalen Tourismusverband sind.
Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen,
vorzugsweise Un¬ternehmen aus der gewerblichen Wirtschaft, welche
die Ziele der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Alleenstraße materiell
bzw. ideell unterstützen. Sie sind nicht stimmberechtigt.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich
bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft
wird mit der Überweisung des Jahresbeitrages gültig, soweit
innerhalb von 4 Wochen kein Widerspruch erfolgt. Die Mitglieder
werden über Neuaufnahmen informiert.
Die Mitgliedschaft kann von jedem Mitglied durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle
mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres
gekündigt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder den Ausschluss eines Mitgliedes, das die
in § 5 beschriebenen Pflichten verletzt, beschließen.
Ein Ausschlussgrund liegt immer dann vor, wenn das Mitglied mit
der Überweisung des Jahresbeitrages mehr als 6 Monate im Rückstand
ist. Während des Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte.
Die Wahrnehmung der Rechte einer Mitgliedschaft
kann das Mitglied im Innenverhältnis delegieren.
§ 5 – Rechte und Pflichten
der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge
gemäß Beitragsordnung zu entrich¬ten.
Weiter verpflichten sich Mitglieder, an der
Verwirklichung der Ziele der Ar¬beitsgemeinschaft aktiv mitzuarbeiten.
Sie haben alles zu unterlassen, was den Interessen der Arbeitsgemeinschaft
zuwiderläuft. Die Beschlüsse und Entscheidungen der Vereinsorgane
im Sinne der Satzung sind für alle Mitglieder verbindlich.
Jedes Mitglied ist berechtigt und verpflichtet,
bei Werbemaßnahmen in Verbindung mit dem Verein ausschließlich
die von der Arbeitsgemeinschaft herausgegebenen Werbemittel zu verwenden.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Im Übrigen ist
die Verwendung des Markenzeichens (Emblem und Schriftzug) für
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gebührenfrei, wenn diese
für eigene Geschäftspapiere und Prospekte eingesetzt werden.
Das Markenzeichen ist als Wort- und Bildzeichen rechtlich geschützt.
Titelschutz besteht außerdem beim Deutschen Buchhandel.
Fördermitglieder dürfen das touristische
Markenzeichen der Deutschen Alleenstraße nur mit schriftlicher
Genehmigung des Vorstandes verwenden.
§ 6 –
Mitgliedsbeiträge
Zur Deckung ihres Verwaltungsbedarfs und ihrer
Aktivitäten erhebt die Arbeitsgemeinschaft Beiträge gemäß
Beitrags- bzw. Geschäftsordnung.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitglieder-Versammlung
mit 2/3-Mehrheit bestimmt. Sonderzahlungen, z.B. beschaffte Geldmittel
durch Dritte (Sponsoren), sind zulässig und können auf
den Mitgliedsbeitrag angerechnet werden.
§ 7 –
Ehrenmitglieder und Ehrungen
Natürliche und juristische Personen, die
sich in besonderer Weise für die Arbeitsgemeinschaft eingesetzt
und sich verdient gemacht haben, können vom Vorstand geehrt
und zum „Ehrenmitglied“ ernannt werden. Ein „Ehrenmitglied“
hat Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und ist von
der Verpflichtung zur Beitragszahlung freigestellt. Ein Ehrenmitglied
kann auch in das Kuratorium der Arbeitsgemeinschaft berufen werden,
behält aber weiterhin seine Rechte als Ehrenmitglied.
§ 8 – Organe
Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ
der Arbeitsgemeinschaft. Sie entscheidet über alle wichtigen
Angelegenheiten, insbesondere über die Höhe der Beiträge,
soweit notwendig über den Haushaltsplan, gemeinsame Werbemaßnahmen,
die Entlastung des Vorstandes, Änderung der Satzung und gegebenenfalls
über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
Die Mitglie¬derversammlung kann einstimmig beschließen,
die Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal
jährlich vom Geschäfts¬führer einberufen. Die
Einladung hierzu muss schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mit einer Frist von 14 Tagen erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführer,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Geschäftsführer
geleitet.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss innerhalb von 8 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3
der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung
eine Stimme, Fördermitglieder haben ausschließlich beratende
Funktion, jedoch kein Stimmrecht.
Beschlüsse werden, soweit diese Satzung
nichts anderes bestimmt, mit ein¬facher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene
Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und
– bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Geschäftsführer,
im Falle der Verhinderung von seinem Stellver¬treter und einem
von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer,
zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Geschäftsführers.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
- Geschäftsführer,
- Stellvertretendem Geschäftsführer
- Schatzmeister
- Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit?
- Vorstandsmitglied für Koordination touristischer Verbandsarbeit?
Nur der Geschäftsführer und der Stellvertretende
Geschäftsführer und der Schatzmeister vertreten die Arbeitsgemeinschaft
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass
der stellvertretende Geschäftsführer bzw. der Schatzmeister
den Geschäftsführer nur nach Absprache im Verhinderungsfall
vertreten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
der Arbeitsgemeinschaft, bereitet die Mitglieder¬versammlung
und die Sitzungen des Arbeitsausschusses vor. Die Mitglieder des
Vorstandes müssen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder stammen.
Der Vorstand wird für 4 Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt.
Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben ehrenamtlich,
das heißt, er erhält dafür lediglich Auslagenersatz.
Über eine mögliche Aufwandsentschädigung entscheidet
der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Vergütung erfolgt
gegebenenfalls gemäß vorhandenen gesetzlichen Regelungen.
Dem Schatzmeister obliegt die Führung der
Kassengeschäfte der Arbeitsge¬meinschaft. Er hat den jährlichen
Haushaltsplan aufzustellen, der vom Ge¬schäftsführer
zur Genehmigung und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorzulegen ist. Er bereitet den Jahresabschluss
und den Kassenbericht vor. Dieser ist der Mitgliederversammlung
zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Er berät den Geschäftsführer
in Amtsfragen.
§ 9 –
Kassengeschäfte
Die Leitung der Kassengeschäfte der Arbeitsgemeinschaft
Deutsche Alleen¬straße e.V. übernimmt der Schatzmeister.
Der Kassenbericht wird der Mitgliederversammlung
schriftlich einmal jährlich vorgelegt. Die Kassenführung
des abgelaufenen Geschäftsjahres ist durch zwei Kassenprüfer
zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt
werden. Über das Prüfungser¬gebnis ist der Mitgliederversammlung
mündlich zu berichten.
§ 10 –
Arbeitsausschuss
Dem Arbeitsausschuss der Arbeitsgemeinschaft
gehören Personen an, die nicht Mitglieder sein müssen,
sich aber für die Idee der Deutschen Alleen¬straße
einsetzen und bereit sind, beratend tätig zu sein und praktische
Arbeit in den einzelnen Regionen, durch die die Deutsche Alleenstraße
führt, zu übernehmen. Sie werden vom Geschäftsführer
der Arbeitsgemeinschaft berufen.
Der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft
Deutsche Alleenstraße e.V. gehört dem Arbeitsausschuss
kraft seines Amtes an. Er leitet die Sitzung. Bei Verhinderung übernimmt
diese Aufgabe der stellvertretende Geschäftsführer oder
bei dessen Verhinderung eine aus der Mitte der Teilnehmer gewählte
Person.
Über das Ergebnis jeder Sitzung wird ein
Protokoll erstellt.
Erkennt der Arbeitsausschuss dringende Maßnahmen,
die keinen Aufschub dulden, können diese vom Ausschuss zur
sofortigen Durchführung beschlossen werden. Derartige Beschlüsse
des Arbeitsausschusses bedürfen zur Fort¬geltung der Zustimmung
der zuständigen Gremien. Ist eine Entscheidung der Mitgliederversammlung
notwendig, kann in schriftlichem Umlaufverfahren entschieden werden.
Die Entscheidung darüber liegt gegebenenfalls beim Vorstand.
§ 11 – Kuratorium
In das Kuratorium der Arbeitsgemeinschaft können
Persönlichkeiten berufen werden, die sich in der Politik, in
einer Behörde, in einem Unternehmen, ge¬gebenenfalls in
einer Stadt oder Gemeinde bzw. einem sonstigen Gremium für
die Idee der Arbeitsgemeinschaft einsetzen und diese fördern
wollen.
Vorschläge für die Mitgliedschaft
im Kuratorium der Arbeitsgemeinschaft kann jedes Mitglied an den
Geschäftsführer einreichen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
In das Kuratorium sollen vornehmlich solche
Personen berufen werden. Die kraft ihres Amtes und ihrer Wirkung
in der Öffentlichkeit geeignet sind, Programme und Maßnahmen
im Sinne der Arbeitsgemeinschaft umzusetzen.
§ 12 – Änderung der
Satzung
Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder geändert
werden. Dazu ist eine vorherige schriftliche Ankündigung mit
der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken. Das schriftliche
Umlaufverfahren ist zulässig.
§ 13 – Auflösung
Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann
nur von einer eigens dazu mit einer Frist von 4 Wochen einberufenen
Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Nach Auflösung findet eine Liquidation
durch den letzten Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft
statt.
§ 14 - Vermögensverwendung
Bei Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten
Zweckes ist das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu geben. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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