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Arbeitsgemeinschaft Deutsche Alleenstraße e.V.
Satzung

Von der Mitgliederversammlung am 28. April 2009 beschlossen.

§ 1 – Name, Sitz

Der Verein führt den Namen

       „Arbeitsgemeinschaft Deutsche Alleenstraße e.V.“

und hat seinen Sitz in Bonn.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch geeignete Maßnahmen zum Erhalt und zum Schutz von Alleen, u. a. durch die Ausweisung der Deutschen Alleenstraße von Rügen nach Reichenau/Bodensee mit dem Ziel dort die Alleen besonders zu schützen und die Bedeutung und Einzigartigkeit von Alleen im Allgemeinen darzustellen. Die Arbeitsgemeinschaft wirkt auf Behörden ein und klärt die Öffentlichkeit auf mit dem Ziel, Verständnis für die Deutsche Alleenstraße zu wecken und Alleen im Allgemeinen als schützenswertes Naturdenkmal und Kulturgut zu erhalten. Sie veröffentlicht in diesem Sinne speziell an Kraftfahrer, Touristen und Naturfreunde gerichtete Informationen und führt öffentlichkeitswirksame Aktionen durch.

§ 3 – Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Begünstigungsverbot

Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft von Städten und Gemeinden ist, dass sie die Ziele der „Arbeitsgemeinschaft Deutsche Alleenstraße e.V.“ unterstützen, im Einzugsbereich der „Deutschen Alleenstraße“ liegen und Mitglied beim zuständigen Landes- bzw. regionalen Tourismusverband sind.
Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, vorzugsweise Un¬ternehmen aus der gewerblichen Wirtschaft, welche die Ziele der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Alleenstraße materiell bzw. ideell unterstützen. Sie sind nicht stimmberechtigt.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft wird mit der Überweisung des Jahresbeitrages gültig, soweit innerhalb von 4 Wochen kein Widerspruch erfolgt. Die Mitglieder werden über Neuaufnahmen informiert.

Die Mitgliedschaft kann von jedem Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres gekündigt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss eines Mitgliedes, das die in § 5 beschriebenen Pflichten verletzt, beschließen. Ein Ausschlussgrund liegt immer dann vor, wenn das Mitglied mit der Überweisung des Jahresbeitrages mehr als 6 Monate im Rückstand ist. Während des Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte.

Die Wahrnehmung der Rechte einer Mitgliedschaft kann das Mitglied im Innenverhältnis delegieren.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge gemäß Beitragsordnung zu entrich¬ten.

Weiter verpflichten sich Mitglieder, an der Verwirklichung der Ziele der Ar¬beitsgemeinschaft aktiv mitzuarbeiten. Sie haben alles zu unterlassen, was den Interessen der Arbeitsgemeinschaft zuwiderläuft. Die Beschlüsse und Entscheidungen der Vereinsorgane im Sinne der Satzung sind für alle Mitglieder verbindlich.

Jedes Mitglied ist berechtigt und verpflichtet, bei Werbemaßnahmen in Verbindung mit dem Verein ausschließlich die von der Arbeitsgemeinschaft herausgegebenen Werbemittel zu verwenden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Im Übrigen ist die Verwendung des Markenzeichens (Emblem und Schriftzug) für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gebührenfrei, wenn diese für eigene Geschäftspapiere und Prospekte eingesetzt werden. Das Markenzeichen ist als Wort- und Bildzeichen rechtlich geschützt. Titelschutz besteht außerdem beim Deutschen Buchhandel.

Fördermitglieder dürfen das touristische Markenzeichen der Deutschen Alleenstraße nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes verwenden.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

Zur Deckung ihres Verwaltungsbedarfs und ihrer Aktivitäten erhebt die Arbeitsgemeinschaft Beiträge gemäß Beitrags- bzw. Geschäftsordnung.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitglieder-Versammlung mit 2/3-Mehrheit bestimmt. Sonderzahlungen, z.B. beschaffte Geldmittel durch Dritte (Sponsoren), sind zulässig und können auf den Mitgliedsbeitrag angerechnet werden.

§ 7 – Ehrenmitglieder und Ehrungen

Natürliche und juristische Personen, die sich in besonderer Weise für die Arbeitsgemeinschaft eingesetzt und sich verdient gemacht haben, können vom Vorstand geehrt und zum „Ehrenmitglied“ ernannt werden. Ein „Ehrenmitglied“ hat Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und ist von der Verpflichtung zur Beitragszahlung freigestellt. Ein Ehrenmitglied kann auch in das Kuratorium der Arbeitsgemeinschaft berufen werden, behält aber weiterhin seine Rechte als Ehrenmitglied.

§ 8 – Organe

Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Arbeitsgemeinschaft. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die Höhe der Beiträge, soweit notwendig über den Haushaltsplan, gemeinsame Werbemaßnahmen, die Entlastung des Vorstandes, Änderung der Satzung und gegebenenfalls über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Mitglie¬derversammlung kann einstimmig beschließen, die Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Geschäfts¬führer einberufen. Die Einladung hierzu muss schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Geschäftsführer geleitet.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 8 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Fördermitglieder haben ausschließlich beratende Funktion, jedoch kein Stimmrecht.

Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit ein¬facher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Geschäftsführer, im Falle der Verhinderung von seinem Stellver¬treter und einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer, zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen ist.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Geschäftsführers.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem
- Geschäftsführer,
- Stellvertretendem Geschäftsführer
- Schatzmeister
- Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit?
- Vorstandsmitglied für Koordination touristischer Verbandsarbeit?

Nur der Geschäftsführer und der Stellvertretende Geschäftsführer und der Schatzmeister vertreten die Arbeitsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Geschäftsführer bzw. der Schatzmeister den Geschäftsführer nur nach Absprache im Verhinderungsfall vertreten.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft, bereitet die Mitglieder¬versammlung und die Sitzungen des Arbeitsausschusses vor. Die Mitglieder des Vorstandes müssen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder stammen.

Der Vorstand wird für 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben ehrenamtlich, das heißt, er erhält dafür lediglich Auslagenersatz. Über eine mögliche Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Vergütung erfolgt gegebenenfalls gemäß vorhandenen gesetzlichen Regelungen.

Dem Schatzmeister obliegt die Führung der Kassengeschäfte der Arbeitsge¬meinschaft. Er hat den jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Ge¬schäftsführer zur Genehmigung und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Er bereitet den Jahresabschluss und den Kassenbericht vor. Dieser ist der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Er berät den Geschäftsführer in Amtsfragen.

§ 9 – Kassengeschäfte

Die Leitung der Kassengeschäfte der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Alleen¬straße e.V. übernimmt der Schatzmeister.

Der Kassenbericht wird der Mitgliederversammlung schriftlich einmal jährlich vorgelegt. Die Kassenführung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt werden. Über das Prüfungser¬gebnis ist der Mitgliederversammlung mündlich zu berichten.

§ 10 – Arbeitsausschuss

Dem Arbeitsausschuss der Arbeitsgemeinschaft gehören Personen an, die nicht Mitglieder sein müssen, sich aber für die Idee der Deutschen Alleen¬straße einsetzen und bereit sind, beratend tätig zu sein und praktische Arbeit in den einzelnen Regionen, durch die die Deutsche Alleenstraße führt, zu übernehmen. Sie werden vom Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft berufen.

Der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Alleenstraße e.V. gehört dem Arbeitsausschuss kraft seines Amtes an. Er leitet die Sitzung. Bei Verhinderung übernimmt diese Aufgabe der stellvertretende Geschäftsführer oder bei dessen Verhinderung eine aus der Mitte der Teilnehmer gewählte Person.

Über das Ergebnis jeder Sitzung wird ein Protokoll erstellt.

Erkennt der Arbeitsausschuss dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können diese vom Ausschuss zur sofortigen Durchführung beschlossen werden. Derartige Beschlüsse des Arbeitsausschusses bedürfen zur Fort¬geltung der Zustimmung der zuständigen Gremien. Ist eine Entscheidung der Mitgliederversammlung notwendig, kann in schriftlichem Umlaufverfahren entschieden werden. Die Entscheidung darüber liegt gegebenenfalls beim Vorstand.

§ 11 – Kuratorium

In das Kuratorium der Arbeitsgemeinschaft können Persönlichkeiten berufen werden, die sich in der Politik, in einer Behörde, in einem Unternehmen, ge¬gebenenfalls in einer Stadt oder Gemeinde bzw. einem sonstigen Gremium für die Idee der Arbeitsgemeinschaft einsetzen und diese fördern wollen.

Vorschläge für die Mitgliedschaft im Kuratorium der Arbeitsgemeinschaft kann jedes Mitglied an den Geschäftsführer einreichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

In das Kuratorium sollen vornehmlich solche Personen berufen werden. Die kraft ihres Amtes und ihrer Wirkung in der Öffentlichkeit geeignet sind, Programme und Maßnahmen im Sinne der Arbeitsgemeinschaft umzusetzen.

§ 12 – Änderung der Satzung

Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder geändert werden. Dazu ist eine vorherige schriftliche Ankündigung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken. Das schriftliche Umlaufverfahren ist zulässig.

§ 13 – Auflösung

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur von einer eigens dazu mit einer Frist von 4 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Nach Auflösung findet eine Liquidation durch den letzten Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft statt.

§ 14 - Vermögensverwendung

Bei Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu geben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.